Abfallverbrennung
Pflanzliche Abfälle dürfen auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen,
nur außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile verbrannt werden.
Dies aber nur, soweit sie nicht auf sonstige Weise (verrotten, liegen lassen,
einbringen in den Boden, häckseln, kompostieren, etc.) entsorgt werden
können und soweit kein Abgabezwang an einen Entsorgungsträger besteht.
Die Abfälle dürfen nur unter ständiger Aufsicht durch eine zuverlässige

Person montags bis freitags von 8 bis 16 Uhr und samstags von 8 bis 12 Uhr
verbrannt werden. Das Feuer darf nicht mit zusätzlichen Stoffen
unterstützt werden, Menschen gefährden oder zu Rauch- und Geruchsbelästigung führen.
Das Feuer muss bei starkem Wind, oder wenn die Allgemeinheit durch starke Rauentwicklung
belästigt wird, gelöscht werden. Die Feuerstelle darf erst
verlassen werden, wenn die Glut erloschen ist.
Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:
100 m von bewohnten Gebäuden, Zelt- oder Lagerplätzen;
35 m von sonstigen Gebäuden;
5 m zur Grundstücksgrenze,
100 m von Bundesautobahnen und autobahnmäßig ausgebauten Fernverkehrsstraßen,
zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder mit Druckgasen, zu Betrieben,
in denen explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden;
50 m von sonstigen öffentlichen Verkehrswegen;
100 m von Naturschutzgebieten, Wäldern, Mooren, Heiden;
20 m von Baumalleen, Baumgruppen, Einzelbäumen,
Schutzpflanzungen, Naturdenkmälern und nicht abgetrennten Getreidefeldern.
Im Umkreis von 4 km von Verkehrsflughäfen oder
3 km von sonstigen Landeplätzen muss die Luftaufsicht oder die Flugleitung zustimmen.
Zuwiderhandlungen stellen Ordnungswidrigkeiten bis zu 10.000 €  dar,
im Falle einer Gesundheitsbeeinträchtigung und eines gestellten Strafantrages
kann sogar der Anfangsverdacht einer Straftat
gem. §§ 223 (Körperverletzung) und/oder 325 (Luftverunreinigung) StGB vorliegen!