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Bundeskleingartengesetz (BKleingG)
 
BKleingG Ausfertigungsdatum: 28.02.1983 Vollzitat:
 
"Bundeskleingartengesetz vom 28.Februar 1983 (BGBl. I S. 210),
das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146)
geändert worden ist"
 
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 19.9.2006 I 2146
 
Fußnote (+++ Textnachweis ab: 1.4.1983 +++)
(+++ Änderungen aufgrund EinigVtr vgl. § 20a +++)
 
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit
Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
 
§ 1 Begriffsbestimmungen
 
(1)
Ein Kleingarten ist ein Garten, der dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen
gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen
für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und
in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen,
zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefaßt sind (Kleingartenanlage).
 
(2)
Kein Kleingarten ist ein Garten, der zwar  Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt,
aber vom Eigentümer oder einem seiner Haushaltsangehörigen im Sinne des §
18 des Wohnraumförderungsgesetzes genutzt wird (Eigentümergarten);
ein Garten, der einem zur Nutzung einer Wohnung Berechtigten im Zusammenhang
mit der Wohnung überlassen ist (Wohnungsgarten); ein Garten, der einem
Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag überlassen ist (Arbeitnehmergarten);
ein Grundstück, auf dem vertraglich nur bestimmte
Gartenbauerzeugnisse angebaut werden dürfen; 5. ein Grundstück, das
vertraglich nur mit einjährigen Pflanzen bestellt werden darf (Grabeland).
 
(3)
Ein Dauerkleingarten ist ein Kleingarten auf einer Fläche, die im Bebauungsplan
für Dauerkleingärten festgesetzt ist.
 
§ 2 Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit
 
Eine Kleingärtnerorganisation wird von der zuständigen Landesbehörde als
gemeinnützig anerkannt, wenn sie im Vereinsregister eingetragen ist,
sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung unterwirft und wenn die Satzung bestimmt,
daß die Organisation ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens sowie die
fachliche Betreuung ihrer Mitglieder bezweckt, erzielte Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt
werden und 3. bei der Auflösung der Organisation deren Vermögen für kleingärtnerische Zwecke verwendet wird.
 
§ 3 Kleingarten und Gartenlaube
 
(1)
Ein Kleingarten soll
nicht größer als 400 Quadratmeter sein. Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege
sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden.
 
(2)
Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher
Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz
zulässig; die §§ 29 bis 36 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere
nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.
 
(3)
Die Absätze 1 und
2 gelten entsprechend für Eigentümergärten.
Zweiter Abschnitt Kleingartenpachtverhältnisse
§ 4 Kleingartenpachtverträge
 
(1)
Für Kleingartenpachtverträge gelten die
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Pachtvertrag, soweit sich aus diesem Gesetz nichts
anderes ergibt.
 
(2)
Die Vorschriften über
Kleingartenpachtverträge gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für Pachtverträge über Grundstücke zu dem
Zweck, die Grundstücke aufgrund einzelner Kleingartenpachtverträge weiterzuverpachten
(Zwischenpachtverträge). Ein Zwischenpachtvertrag, der nicht mit einer als
gemeinnützig anerkannten Kleingärtnerorganisation
oder der Gemeinde geschlossen wird, ist nichtig. Nichtig ist auch ein Vertrag zur Übertragung der Verwaltung
einer Kleingartenanlage, der nicht mit einer in Satz 2 bezeichneten Kleingärtnerorganisation geschlossen wird.
 
(3)
Wenn öffentliche Interessen dies
erfordern, insbesondere wenn die ordnungsgemäße Bewirtschaftung oder Nutzung der Kleingärten oder der
Kleingartenanlage nicht mehr gewährleistet ist, hat der Verpächter die
Verwaltung der Kleingartenanlage einer in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Kleingärtnerorganisation zu übertragen
 
§ 5 Pacht
 
(1)
Als Pacht darf höchstens der vierfache
Betrag der ortsüblichen Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau,
bezogen auf die Gesamtfläche der Kleingartenanlage verlangt werden. Die auf die gemeinschaftlichen Einrichtungen
entfallenden Flächen werden bei der Ermittlung der Pacht für den einzelnen Kleingarten anteilig berücksichtigt.
Liegen ortsübliche Pachtbeträge im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau nicht vor, so ist die entsprechende Pacht
in einer vergleichbaren Gemeinde als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Ortsüblich im erwerbsmäßigen
Obst- und Gemüseanbau ist die in der Gemeinde durchschnittlich gezahlte Pacht.
 
(2)
Auf Antrag einer Vertragspartei hat der
nach § 192 des Baugesetzbuchs eingerichtete Gutachterausschuß ein Gutachten über die ortsübliche Pacht
im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau zu erstatten. Die für die Anzeige von Landpachtverträgen
zuständigen Behörden haben auf Verlangen des Gutachterausschusses Auskünfte über die ortsübliche Pacht im
erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau zu erteilen. Liegen anonymisierbare Daten im Sinne des
Bundesdatenschutzgesetzes nicht vor, ist ergänzend die Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau in einer
vergleichbaren Gemeinde als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
 
(3)
Ist die vereinbarte Pacht niedriger oder höher als die sich nach den
Absätzen 1 und 2 ergebende Höchstpacht, kann die jeweilige Vertragspartei der
anderen Vertragspartei in Textform erklären, dass die Pacht bis zur Höhe der Höchstpacht herauf- oder herabgesetzt
wird. Aufgrund der Erklärung ist vom ersten Tage des auf die Erklärung folgenden Zahlungszeitraums an die höhere
oder niedrigere Pacht zu zahlen. Die Vertragsparteien können die Anpassung frühestens nach Ablauf von drei
Jahren nach Vertragsschluss oder der vorhergehenden Anpassung
verlangen. Im Falle einer Erklärung des Verpächters über
eine Pachterhöhung ist der Pächter berechtigt, das Pachtverhältnis spätestens am 15. Werktag
des Zahlungszeitraums, von dem an die Pacht erhoben werden soll, für den Ablauf des nächsten Kalendermonats
zu kündigen. Kündigt der Pächter, tritt eine Erhöhung der Pacht nicht ein.
 
(4)
Der Verpächter kann für von ihm geleistete
Aufwendungen für die Kleingartenanlage, insbesondere für Bodenverbesserungen, Wege, Einfriedungen
und Parkplätze, vom Pächter Erstattung verlangen, soweit die Aufwendungen nicht durch Leistungen der
Kleingärtner oder ihrer Organisationen oder durch Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten gedeckt worden
sind und soweit sie im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung üblich sind. Die Erstattungspflicht eines
Kleingärtners ist auf den Teil der ersatzfähigen Aufwendungen beschränkt, der dem Flächenverhältnis zwischen seinem
Kleingarten und der Kleingartenanlage entspricht; die auf die gemeinschaftlichen Einrichtungen
entfallenden Flächen werden der Kleingartenfläche anteilig zugerechnet. Der Pächter ist berechtigt, den
Erstattungsbetrag in Teilleistungen in Höhe der Pacht zugleich mit der Pacht zu zahlen
 
(5)
Der Verpächter kann vom Pächter Erstattung der öffentlich-rechtlichen Lasten verlangen, die auf dem Kleingartengrundstück ruhen.
Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Pächter ist berechtigt, den Erstattungsbetrag einer einmalig erhobenen
Abgabe in Teilleistungen, höchstens in fünf Jahresleistungen, zu entrichten.
§ 6 Vertragsdauer
 
Kleingartenpachtverträge über Dauerkleingärten können nur auf unbestimmte Zeit
geschlossen werden; befristete Verträge gelten als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
 
§ 7 Schriftform der Kündigung
 
Die Kündigung des Kleingartenpachtvertrages bedarf der schriftlichen Form.
 
§ 8 Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
 
Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen,
wenn der Pächter mit der ntrichtung der Pacht für mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist und nicht
innerhalb von zwei Monaten nach Mahnung in Textform die fällige Pachtforderung erfüllt oder
der Pächter oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen so schwerwiegende
Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft
so nachhaltig stören, daß dem Verpächter die Fortsetzung  Vertragsverhältnisses
nicht zugemutet werden kann.
§ 9 Ordentliche Kündigung
 
(1)
Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag kündigen, wenn
 
1. der Pächter
ungeachtet einer in Textform abgegebenen Abmahnung des Verpächters eine nicht kleingärtnerische
Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen, die die Nutzung des Kleingartens betreffen,
nicht unerheblich verletzt, insbesondere die Laube zum dauernden Wohnen benutzt, das Grundstück
unbefugt einem Dritten überläßt, erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen
Frist abstellt oder geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage verweigert;
2.die Beendigung des Pachtverhältnisses
erforderlich ist, um die Kleingartenanlage neu zu ordnen,
insbesondere um Kleingärten auf die im § 3 Abs. 1 vorgesehene Größe zu beschränken,
die Wege zu verbessern oder Spiel- oder Parkplätze zu errichten;
 
3.der Eigentümer selbst
oder einer seiner Haushaltsangehörigen im Sinne des § 18 des Wohnraumförderungsgesetzes einen Garten
kleingärtnerisch nutzen will und ihm anderes geeignetes Gartenland nicht zur Verfügung steht; der
Garten ist unter Berücksichtigung der Belange der Kleingärtner auszuwählen;
4.planungsrechtlich eine andere als
die kleingärtnerische Nutzung zulässig ist und der Eigentümer
durch die Fortsetzung des Pachtverhältnisses an einer anderen wirtschaftlichen Verwertung gehindert ist
und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde;
 
5. die als Kleingarten genutzte Grundstücksfläche alsbald
der im Bebauungsplan festgesetzten anderen Nutzung zugeführt oder alsbald für diese
Nutzung vorbereitet werden soll; die Kündigung ist auch vor Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans
zulässig, wenn die Gemeinde seine Aufstellung, Änderung oder Ergänzung beschlossen hat, nach dem Stand
der Planungsarbeiten anzunehmen ist, daß die beabsichtigte
andere Nutzung festgesetzt wird, und dringende Gründe des
öffentlichen Interesses die Vorbereitung oder die Verwirklichung der anderen Nutzung vor
Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans erfordern, oder
 
6. die als Kleingartenanlage genutzte Grundstücksfläche
 
a) nach abgeschlossener Planfeststellung für die festgesetzte Nutzung oder
 
b) für die in § 1 Abs. 1
des Landbeschaffungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 33 des Gesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574) geändert worden ist, genannten Zwecke
alsbald benötigt wird.
 
 
(2)
Die Kündigung ist nur für den 30. November eines Jahres zulässig; sie hat spätestens zu erfolgen
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 am dritten Werktag im August,in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 6
am dritten Werktag im Februar dieses Jahres. Wenn dringende Gründe die vorzeitige
Inanspruchnahme der kleingärtnerisch genutzten Fläche erfordern, ist eine Kündigung in den
Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 und 6 spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des nächsten
Monats zulässig.
 
(3)
Ist der Kleingartenpachtvertrag auf bestimmte
Zeit eingegangen, ist die Kündigung nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 unzulässig.
 
§ 10 Kündigung von Zwischenpachtverträgen
 
(1)
Der Verpächter kann einen Zwischenpachtvertrag auch kündigen, wenn
der Zwischenpächter Pflichtverletzungen im Sinne des § 8 Nr. 2 oder des § 9 Abs. 1 Nr. 1 ungeachtet
einer Abmahnung des Verpächters duldet oder dem Zwischenpächter die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit
aberkannt ist.
 
(2)
Durch eine Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 bis 6, die
nur Teile der Kleingartenanlage betrifft, wird der Zwischenpachtvertrag auf die übrigen Teile
der Kleingartenanlage beschränkt.
 
(3)
Wird ein Zwischenpachtvertrag durch eine Kündigung des
Verpächters beendet, tritt der Verpächter in die Verträge des Zwischenpächters mit den
Kleingärtnern ein.
§ 11 Kündigungsentschädigung
 
(1)
Wird ein Kleingartenpachtvertrag nach § 9
Abs. 1 Nr. 2 bis 6 gekündigt, hat der Pächter einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für die von ihm
eingebrachten oder gegen Entgelt übernommenen Anpflanzungen und Anlagen, soweit diese im Rahmen der
kleingärtnerischen Nutzung üblich sind. Soweit Regeln für die Bewertung von Anpflanzungen und Anlagen von
den Ländern aufgestellt oder von einer Kleingärtnerorganisation beschlossen und durch die zuständige
Behörde genehmigt worden sind, sind diese bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung zugrunde zu legen. Bei
einer Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 sind darüber hinaus die für die Enteignungsentschädigung geltenden
Grundsätze zu beachten.
 
(2)
Zur Entschädigung ist der Verpächter
verpflichtet, wenn der Vertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 gekündigt worden ist. Bei einer Kündigung nach § 9
Abs. 1 Nr. 5 oder 6 ist derjenige zur Entschädigung verpflichtet, der die als Kleingarten genutzte Fläche in Anspruch
nimmt.
 
(3)
Der Anspruch ist fällig, sobald das Pachtverhältnis beendet und der Kleingarten geräumt ist.
§ 12 Beendigung des Kleingartenpachtvertrages bei Tod des Kleingärtners
 
(1)
Stirbt der Kleingärtner, endet der Kleingartenpachtvertrag mit dem Ablauf des Kalendermonats,
der auf den Tod des Kleingärtners folgt.
 
(2)
Ein Kleingartenpachtvertrag, den Eheleute
oder Lebenspartner gemeinschaftlich geschlossen haben, wird beim Tode eines Ehegatten oder
Lebenspartners mit dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner fortgesetzt. Erklärt der überlebende
Ehegatte oder Lebenspartner binnen eines Monats nach dem Todesfall in Textform gegenüber dem Verpächter, dass er
den Kleingartenpachtvertrag nicht fortsetzen will, gilt Absatz 1 entsprechend.
 
(3)
Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 ist § 563b Abs. 1 und 2 über die Haftung und über die Anrechnung
der gezahlten Miete
entsprechend anzuwenden.
Fußnote
Kursivdruck: Muss
richtig "§ 563b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" lauten
§ 13 Abweichende
Vereinbarungen
Vereinbarungen, durch die zum Nachteil des
Pächters von den Vorschriften dieses Abschnitts abgewichen wird, sind nichtig.
Dritter Abschnitt Dauerkleingärten
§ 14 Bereitstellung
und Beschaffung von Ersatzland
(1)
Wird ein
Kleingartenpachtvertrag über einen Dauerkleingarten nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder
6 gekündigt, hat die Gemeinde
geeignetes Ersatzland bereitzustellen oder zu beschaffen, es sei denn, sie ist
zur Erfüllung der Verpflichtung
außerstande.
(2)
Hat die Gemeinde Ersatzland bereitgestellt
oder beschafft, hat der Bedarfsträger an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag zu leisten, der dem
Wertunterschied zwischen der in Anspruch genommenen kleingärtnerisch genutzten Fläche und dem Ersatzland
entspricht.
(3) Das Ersatzland soll im Zeitpunkt der
Räumung des Dauerkleingartens für die kleingärtnerische Nutzung zur Verfügung stehen.
§ 15 Begründung von
Kleingartenpachtverträgen durch Enteignung
(1)
An Flächen, die in einem Bebauungsplan für
Dauerkleingärten festgesetzt sind, können durch Enteignung Kleingartenpachtverträge zugunsten
Pachtwilliger begründet werden.
(2)   Die Enteignung setzt voraus, daß
das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert,der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden
kann und
3. dem Eigentümer ein angemessenes Angebot
zur Begründung der Kleingartenpachtverträge gemacht worden ist; das Angebot ist in Bezug auf
die Pacht als angemessen anzusehen, wenn sie der Pacht nach § 5 entspricht.
(3)   Die als Entschädigung festzusetzende Pacht bemisst sich nach § 5.
(4)   Im übrigen gilt das Landesenteignungsrecht.
Vierter Abschnitt
Überleitungs- und Schlußvorschriften
§ 16 Überleitungsvorschriften für
bestehende Kleingärten
(1)
Kleingartenpachtverhältnisse, die im
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach dem neuen Recht.
(2)
Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
geschlossene Pachtverträge über Kleingärten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Dauerkleingärten sind, sind
wie Verträge über Dauerkleingärten zu behandeln, wenn die Gemeinde Eigentümerin der Grundstücke ist.
(3) Stehen bei Verträgen
der in Absatz 2 bezeichneten Art die Grundstücke nicht im Eigentum der
Gemeinde, enden die
Pachtverhältnisse mit Ablauf des 31. März 1987, wenn der Vertrag befristet und
die vereinbarte Pachtzeit bis zu
diesem Zeitpunkt abgelaufen ist; im übrigen verbleibt es bei der vereinbarten
Pachtzeit.
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(4) Ist die Kleingartenanlage vor Ablauf der in Absatz 3
bestimmten Pachtzeit im Bebauungsplan als Fläche für Dauerkleingärten festgesetzt worden, gilt
der Vertrag als auf unbestimmte Zeit verlängert. Hat die Gemeinde vor Ablauf des 31. März 1987 beschlossen,
einen Bebauungsplan aufzustellen mit dem Ziel, die Fläche für Dauerkleingärten festzusetzen, und den
Beschluß nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs bekanntgemacht, verlängert sich der Vertrag vom Zeitpunkt
der Bekanntmachung an um vier Jahre; der vom Zeitpunkt der vereinbarten Beendigung der Pachtzeit bis
zum 31. März 1987 abgelaufene Zeitraum ist hierbei anzurechnen. Vom Zeitpunkt der Rechtsverbindlichkeit des
Bebauungsplans an sind die Vorschriften über Dauerkleingärten anzuwenden.
Fußnote
§ 16 Abs. 3: Nach Maßgabe der Gründe mit GG vereinbar gem.
BVerfGE v. 23.9.1992; 1993 I 42 - 1 BvL 15/85 u.a -
§ 16 Abs. 4 Satz 1:
Mit GG vereinbar gem. BVerfGE v. 23.9.1992; 1993 I 42 - 1 BvL 15/85 u.a. -
§ 17 Überleitungsvorschrift für die kleingärtnerische
Gemeinnützigkeit
Anerkennungen der kleingärtnerischen
Gemeinnützigkeit, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochen worden sind, bleiben unberührt.
§ 18 Überleitungsvorschriften für Lauben
(1)
Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
rechtmäßig errichtete Lauben, die die in § 3 Abs. 2 vorgesehene Größe überschreiten, können unverändert genutzt
werden.
(2)
Eine bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Befugnis des Kleingärtners, seine
Laube zu Wohnzwecken zu nutzen, bleibt
unberührt, soweit andere Vorschriften der Wohnnutzung nicht entgegenstehen. Für
die Nutzung der Laube kann der
Verpächter zusätzlich ein angemessenes Entgelt verlangen.
§ 19
Stadtstaatenklausel
Die Freie und
Hansestadt Hamburg gilt für die Anwendung des Gesetzes auch als Gemeinde.
§ 20 Aufhebung von
Vorschriften
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft: 1. - 9.
Hamburg: Verordnung
über Pachtpreise für Kleingärten vom 28. März 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsbl. S. 115), geändert durch die
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Pachtpreise für Kleingärten vom 18. Februar 1969
(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsbl. S. 22);
11. - 13.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes
erlöschen beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, die aufgrund von § 5 Abs. 1 Satz 5 des nach Absatz 1 Nr. 12
außer Kraft tretenden Kleingartengesetzes von Schleswig-Holstein im Grundbuch eingetragen worden sind. Für die
Berichtigung des Grundbuchs werden Kosten nicht erhoben.
§ 20a Überleitungsregelungen aus Anlaß der
Herstellung der Einheit Deutschlands
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet ist dieses Gesetz mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Kleingartennutzungsverhältnisse,
die vor dem Wirksamwerden des Beitritts begründet worden und nicht beendet sind, richten sich von diesem
Zeitpunkt an nach diesem Gesetz.
Vor dem Wirksamwerden
des Beitritts geschlossene Nutzungsverträge über Kleingärten sind wie Kleingartenpachtverträge über
Dauerkleingärten zu behandeln, wenn die Gemeinde bei Wirksamwerden des Beitritts Eigentümerin der Grundstücke
ist oder nach diesem Zeitpunkt das Eigentum an diesen Grundstücken erwirbt.
3. Bei Nutzungsverträgen über Kleingärten,
die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, verbleibt es bei der vereinbarten Nutzungsdauer. Sind die
Kleingärten im Bebauungsplan als Flächen für Dauerkleingärten
festgesetzt worden,
gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit verlängert. Hat die Gemeinde vor
Ablauf der vereinbarten
Nutzungsdauer beschlossen, einen Bebauungsplan aufzustellen mit dem Ziel, die
Fläche für
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Dauerkleingärten festzusetzen, und den Beschluß nach § 2
Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs bekannt gemacht, verlängert sich der Vertrag vom
Zeitpunkt der Bekanntmachung an um sechs Jahre. Vom Zeitpunkt der Rechtsverbindlichkeit des
Bebauungsplans an sind die Vorschriften über Dauerkleingärten anzuwenden. Unter den in § 8 Abs. 4 Satz 1 des
Baugesetzbuchs genannten Voraussetzungen kann ein vorzeitiger Bebauungsplan aufgestellt werden.
Die vor dem
Wirksamwerden des Beitritts Kleingärtnerorganisationen verliehene Befugnis,
Grundstücke zum Zwecke der Vergabe
an Kleingärtner anzupachten, kann unter den für die Aberkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit
geltenden Voraussetzungen entzogen werden. Das Verfahren der Anerkennung und des Entzugs der
kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit regeln die Länder.
Anerkennungen der
kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts ausgesprochen worden sind, bleiben
unberührt.
6. Die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur
Änderung des Bundeskleingartengesetzes zu leistende Pacht kann bis zur Höhe der nach § 5 Abs. 1 zulässigen
Höchstpacht in folgenden Schritten erhöht werden:
ab 1. Mai 1994 auf das Doppelte,
ab 1. Januar 1996 auf das Dreifache, 3. ab 1. Januar 1998 auf das Vierfache
der ortsüblichen Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und
Gemüseanbau. Liegt eine ortsübliche Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau nicht
vor, ist die entsprechende Pacht in einer vergleichbaren Gemeinde als Bemessungsgrundlage zugrunde
zu legen. Bis zum 1. Januar 1998 geltend gemachte Erstattungsbeträge gemäß § 5 Abs. 5 Satz 3
können vom Pächter in Teilleistungen, höchstens in acht Jahresleistungen, entrichtet werden.
7. Vor dem Wirksamwerden des Beitritts
rechtmäßig errichtete Gartenlauben, die die in § 3 Abs. 2 vorgesehene Größe überschreiten, oder andere der
kleingärtnerischen Nutzung dienende bauliche Anlagen können unverändert genutzt werden. Die
Kleintierhaltung in Kleingartenanlagen bleibt unberührt, soweit sie die Kleingärtnergemeinschaft nicht wesentlich
stört und der kleingärtnerischen Nutzung nicht widerspricht.
8. Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts
bestehende Befugnis des Kleingärtners, seine Laube dauernd zu Wohnzwecken zu nutzen, bleibt unberührt,
soweit andere Vorschriften der Wohnnutzung nicht entgegenstehen. Für die dauernde Nutzung
der Laube kann der Verpächter zusätzlich ein angemessenes Entgelt verlangen.
§ 20b
Sonderregelungen für Zwischenpachtverhältnisse im Beitrittsgebiet
Auf Zwischenpachtverträge über Grundstücke in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die innerhalb von
Kleingartenanlagen genutzt werden, sind die §§ 8 bis 10 und § 19 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes entsprechend
anzuwenden.
§ 21 (weggefallen)
-
§ 22 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1983 in Kraft.