STADT FRANKFURT AM Main
DER MAGISTRAT
Grünflächenamt
 
Merkblatt Nr. 2 zur Keingartenordnung der Stadt Frankfurt a.M. vom 29.04.1999
Thema: Laubenhöhe
 
Nach dem Bundeskleingartengesetz (BKleingG),
§ 3 — Kleingarten und Gartenlaube, Abs. (2),
ist im Kleingarten eine Laube in einfacher Ausfüh­rung mit höchstens
24 Quadratmetern Grundfläche einschl. überdachtem Freisitz zulässig.
Die Laube darf nach ihrer Beschaffenheit,
insbesondere nach ihrer Ausstattung und
Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.
 
Darüber hinaus ist ein Dachüberstand von bis zu 0,30 m zulässig.
 
Die größte Höhe einer Laube darf bei Flach- oder
Pultdächern 2,75 m, bei allen übrigen Lauben (z.B.:
Satteldach) 3,75 m nicht überschreiten.
 
Die Art und die Anzahl der in einer Kleingartenanlage zulässigen
Lauben- typen, deren äußere Gestaltung und deren
Standorte werden vom Verein im Einvernehmen mit der
für die Fachaufsicht zuständigen Stelle des Ver­pächters festgelegt
(siehe Kleingartenordnung der Stadt Frankfurt am Main vom 29.04.1999, Ziffer 7, 3. Absatz).
 
Die vorgenannte Regelung ist abgestimmt mit der Stadtgruppe Frankfurt der Kleingärtner e.V.
Stand: April 2002