Unsere Satzung als PDF >>>>> Satzung des KGV Nordweststadt e. V.


Satzung des
 
Kleingartenverein Nordweststadt e.V.
 
im folgenden kurz "Verein" genannt
 
Neufassung - veröffentlicht im Februar 2016
Druck Impressum Nordweststadt e V.
Gliederung
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Verwendete Abkürzungen
BGB     = Bürgerliches Gesetzbuch
BKleinG = Bundeskleingartengesetz
Abs. = Absatz / Punkt

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereines

1.    Der Verein führt den Namen „Kleingartenverein Nordweststadt e.V.“ .

2.    Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.

3.    Im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main ist er unter der Nummer 4550 eingetragen.

4.    Er besitzt die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit. Die steuerliche Gemeinnützigkeit wird angestrebt.

5.    Er ist Mitglied der Stadtgruppe Frankfurt am Main im Landesverband Hessen der Kleingärtner e.V. in Frankfurt/Main.

6.    Die Anschrift des Vereins ist die Anschrift des jeweiligen Vorsitzenden.

7.    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

8.    Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.

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§ 2 Stellung des Vereins

1.    Der Verein ist der Zusammenschluss von Mitgliedern, die einen Kleingarten in einer Kleingartenanlage bewirtschaften.

2.    Er ist parteipolitisch sowie konfessionell neutral und wird nach demokratischen Grundsätzen geleitet.

Er achtet die Grundsätze des Gleichbehandlungsgesetzes.

3.    Er unterwirft sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.

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§ 3 Zweck des Vereins

1.    Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke im Sinne des Bundes-kleingartengesetzes. Er ist auf sozialer Grundlage tätig.


2.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „

steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Kleingartenwesens im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 23 der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterhaltung einer Kleingartenanlage

als Teil des öffentlichen Grüns und die Verpachtung von Kleingartenparzellen.


3.    Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.    Der Verein fördert:


a)    das Interesse an Kleingärten als Bestandteil des Öffentlichen Grüns,
b)    die Naturverbundenheit,
c)    die Ziele des Umwelt- und Naturschutzes,
d)    die Gestaltung der Freizeit und Erholung durch kleingärtnerische Betätigung,
e)    die fachliche Beratung seiner Mitglieder,
f)    das Kleingartenwesen.


5.    Der Verein überlässt in dem ihm zur Verfügung stehenden Kleingartengelände seinen Mitgliedern

aufgrund von Unterpachtverträgen Einzelgärten zur kleingärtnerischen Nutzung

(Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf) entsprechend den

Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes und dieser Satzung.


§ 4 Aufgaben des Vereins
Die Aufgaben des Vereins umfassen:

1.    Vertretung der Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit,
den Behörden und zuständigen Körperschaften,

2.    Betreuung und Unterstützung der Mitglieder in fachlicher und organisatorischer Hinsicht,

3.    Beschaffung und Verwaltung öffentlicher und privater Mittel,

4.    Fachberatung seiner Mitglieder,

5.    die Erhaltung seiner bestehenden Gartenanlage und bei Bedarf Errichtung weiterer Gartenanlagen,

6.    das Anbieten von Kollektivversicherungen,

7.    Umsetzung und Einhaltung der gesetzlichen und kommunalen  Vorgaben
bei der Bebauung und der kleingärtnerischen Nutzung.

8.    Der Verein öffnet seine Gartenanlage für die Öffentlichkeit während der üblichen Öffnungszeit.

§ 5 Mitgliedschaft

1.    Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die die Zwecke des Vereins aner-kennt und fördert.

Die Mitglieder begegnen sich vertrauensvoll und sind zur gegenseitigen Rücksicht verpflichtet.

2.    Der Antrag zur Aufnahme muss schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Seine Entscheidung ist endgültig und bedarf keiner Begründung. Satzung und Beschlüsse des Vereins

(in der jeweils gültigen Fassung) werden für das neue Mitglied mit der Aufnahme verbindlich.

3.    Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben:


 Name und Vorname
 Geburtsdatum
 Staatsangehörigkeit
 Anschrift
 E-Mail, Telefon-und Faxnummer
 Beruf
 Dauer und Art der Mitgliedschaft
 Funktionen im Verein.

Die Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

Der Verein ist als Mitglied der Stadtgruppe verpflichtet, die Daten seiner Mitglieder an diese weiter zu geben.

Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder nur, wenn die Mitgliederversammlung

einen entsprechenden Beschluss gefasst und das Mitglied nicht widersprochen hat.

Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein

nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind und keine Anhaltspunkte

bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat; das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.


4.    Der Verein hat aktive und passive Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.

a.    Aktive Mitglieder sind Personen, die aufgrund eines mit dem Verein abgeschlossenen

Pachtvertrages einen Kleingarten selbst bewirtschaften.

b.    Passive Mitglieder sind Personen, die ohne einen Kleingarten in der Vereinsanlage

zu bewirtschaften, die Zwecke des Vereins unterstützen.

c.    Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

d.    Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererbbar.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1.    Die Mitgliedschaft endet durch Aufhebungsvereinbarung, Kündigung oder Tod.

2.    Die Kündigung durch das Mitglied ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig

und muss schriftlich spätestens zwei Monate vor dessen Ende erfolgen.

3.    Der Verein kann die Mitgliedschaft zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von  zwei Monaten kündigen, wenn

3.1.    das Pachtverhältnis durch ordentliche Kündigung seitens des Vereins gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG

zum 30.11. des laufenden Jahres beendet wurde, weil das Mitglied

3.1.1.    ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Vereinsvorstandes eine nicht

      kleingärtnerische Nutzung fortgesetzt hat,

3.1.2.    die Laube zum dauernden Wohnen benutzt hat,

3.1.3.    das Grundstück unbefugt einem Dritten überlassen hat,

3.1.4.    erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer  angemessenen Frist abgestellt hat,

3.1.5.    geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage verweigert hat,

3.1.6.    ohne amtliche Genehmigung/Genehmigung des Vorstands eine Gartenlaube errichtet, 

sie vergrößert oder ein Bauwerk errichtet hat, das gemäß Bebauungsplan des Magistrates der Stadt

in der jeweils gültigen Fassung nicht errichtet werden darf oder gegen bestehende andere Bauvorschriften verstoßen hat,
       
3.1.7. Tierhaltung im Kleingarten betrieben hat,

3.1.8. der Verpflichtung einer gesetzlich notwendigen Schädlingsbekämpfung nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist,

3.2    das Mitglied gegen die Vereinssatzung und gegen die Vereinsordnungen verstoßen hat.

4.    Der Verein kann die Mitgliedschaft ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn

a.    das Pachtverhältnis durch fristlose Kündigung seitens des Vereins gemäß § 8 Abs. 2 BKleingG

  beendet wurde, wenn der Pächter oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen

so schwerwiegende Pflichtverletzungen begangen haben, insbesondere den Frieden in der

Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig gestört haben, dass dem Verpächter die Fortsetzung

des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann,

b.    das Mitglied sich innerhalb oder außerhalb der Gartenanlage vereinsschädigend verhält

oder sich Verfehlungen zuschulden kommen lässt, die eine weitere Mit-gliedschaft im Verein

unzumutbar erscheinen lassen,

c.    das Mitglied den Beitrag und festgesetzte Nebenleistungen drei Monate nach Fälligkeit

trotz Mahnung mit Fristsetzung noch nicht gezahlt hat.

5.    Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn ein passives Mitglied trotz einmaliger

Mahnung länger als zwei Monate mit der Beitragszahlung in Verzug ist.

6.    Die Kündigung durch den Verein wird durch den Vorstand ausgesprochen und erfolgt

schriftlich und nachweisbar an die letzte dem Verein bekannte Anschrift.

Das Mitglied kann innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Kündigungsschreibens

Widerspruch mit Begründung einlegen.

7.    Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Anspruch auf die Leistungen

des Vereins und die Nutzung aller Einrichtungen des Vereins.

§ 7 Gartenübernahme und Pachtverhältnis

1.    Frei werdende Kleingärten werden in der Reihenfolge der vom Vorstand geführten Bewerberliste angeboten.

2.    Die Übernahme eines Kleingartens setzt die Mitgliedschaft im Verein und die Aner-kennung der

Vereinssatzung, der Gartenordnung und der Vereinsordnungen in der jeweils gültigen Form voraus.

3.    Die Übernahme einer Kleingartenparzelle wird mit Abschluss eines Unterpachtvertrags wirksam.

Über den Abschluss des Unterpachtvertrags entscheidet der Vorstand.

4.    Der Pächter ist verpflichtet, die Bestimmungen des Pachtvertrages einzuhalten,

die auf den Verpflichtungen des Hauptpächters gegenüber dem Grundstückseigentümer beruhen.

5.    Der Pächter ist verpflichtet, den gepachteten Kleingarten entsprechend den Bestimmungen des BKleingG

unter Befolgung der Gartenordnung, Vereinsordnungen und des Pachtvertrages zu bewirtschaften.


§ 8 Beendigung des Pachtverhältnisses

1.    Der Pachtvertrag endet durch Kündigung oder Tod.

2.    Die Kündigung durch den Pächter ist nur zum 30. November eines Jahres zulässig.

Die Kündigung hat schriftlich bis zum dritten Werktag im August zu erfolgen. Der
Vorstand kann in begründeten Fällen der Kündigung des Pachtverhältnisses

zu einem anderen Termin zustimmen.

3.    Der Verein kann das Pachtverhältnis schriftlich zum 30. November eines Jahres kündigen,

wenn der Pächter ungeachtet einer in Textform abgegebenen Abmahnung eine nicht kleingärtnerische

Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen, die die Nutzung des Kleingartens betreffen,

nicht unerheblich verletzt, insbesondere die Laube zum dauernden Wohnen benutzt,

das Grundstück unbefugt einem Dritten überlässt, erhebliche Bewirtschaftungsmängel

nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt oder geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen

für die Kleingartenanlage verweigert. Die Kündigung hat schriftlich bis zum dritten Werktag im August zu erfolgen.

4.    Der Verein kann spätestens am dritten Werktag im Februar zum 30. November das Pachtverhältnis

kündigen (Kündigung durch den Eigentümer), wenn die Kündigungsgründe gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2-6 BKleingG vorliegen.

5.    Der Verein kann das Pachtverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn

a)    der Pächter mit der Entrichtung des Pachtzinses für mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist

und nicht innerhalb von zwei Monaten nach Mahnung  in Textform die fällige Pachtzinsforderung erfüllt oder

b)    der Pächter oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen so schwerwiegende

Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig

stören, dass dem Verpächter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

6.    Die Kündigung durch den Verein wird durch den Vorstand ausgesprochen und erfolgt schriftlich und nachweisbar

an die letzte dem Verein bekannte Anschrift.

7.    Wird das Pachtverhältnis beendet, so ist vom Pachtnachfolger – sofern ein solcher vorhanden ist –

eine Abstandssumme für die in den Pachtgarten eingebrachten Werte zu zahlen. Die Höhe der Abstandssumme

wird von der Wertermittlungskommission des Vereins ermittelt. Sie stellt unter Beachtung der rechtsgültigen

Bebauungspläne und nach Maßgabe der  geltenden Wertermittlungsrichtlinie des Landes Hessen den Zeitwert fest.

Verantwortlich für eine sachgerechte Wertermittlung ist der Vereinsvorstand, der auch das Ergebnis der Wertermittlung

dem ausscheidenden und dem neuen Pächter mitteilt. Entsprechen eingebrachte Werte (Baulichkeiten,

Anpflanzungen etc.) nicht gültigen Rechtsnormen, so sind die Kosten für die jeweilige Beseitigung zu ermitteln.

Sie sind dem ausscheidenden Pächter in Rechnung zu stellen. Die Kosten der Wertermittlung trägt der abgebende Pächter.

8.    Im Todesfall endet das Pachtverhältnis mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des Kleingärtners folgt.

Bei Tod eines Ehegatten kann der Pachtvertrag mit dem überlebenden Ehegatten bzw. Lebensgefährten fortgesetzt werden.

Der überlebende Ehegatte/Lebensgefährte kann innerhalb eines Monats nach dem Todesfall schriftlich gegenüber

dem Verein mitteilen, dass er den Pachtvertrag nicht fortsetzen will.


§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.    Jedes Mitglied hat das Recht

-    an den Versammlungen des Vereins, den Abstimmungen und den Wahlen teilzunehmen.

Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

-    die Fachberatung und sonstige Angebote des Vereins in Anspruch zu  nehmen.

2.    Die Rechte (insbesondere das Stimmrecht) ruhen bei Nichtzahlung der dem Verein

zustehenden geldlichen Leistungen.

3.    Jedes Mitglied hat die Pflicht,

-    den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag zu zahlen und sonstige festgesetzte

Zahlungen und Leistungen (z.B. Gemeinschaftsarbeit)  zu erbringen. Der Beitrag ist eine Bringschuld,

er  ist ein Jahresbeitrag, bei Ein- oder Austritt im Laufe des Jahres erfolgt keine zeitanteilige Umrechnung.

Die entsprechenden Zahlungstermine werden vom Vorstand festgesetzt.


Bei nicht termingerechter Zahlung werden die Beträge angemahnt. Mahnkos-ten gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.

-    die Bestimmungen der Satzung und der erlassenen Vereinsordnungen (z.B. Garten-, Wasser- und Stromordnung) zu befolgen.


4.    Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende zahlen keinen Vereinsbeitrag und sind von der Gemeinschaftsarbeit befreit.

5.    Aktive und passive Mitglieder sowie Ehrenmitglieder sind uneingeschränkt wählbar.


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§ 10 Organe und Verwaltung des Vereins

Die Organe des Vereines sind:

1.    Mitgliederversammlung

2.    Vorstand

3.    Gesamtvorstand

§ 11 Mitgliederversammlung

1.    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie soll als Jahreshauptversammlung in den

ersten vier Monaten eines Kalenderjahres stattfinden. Die ordnungsgemäße Einladung einer Mitgliederversammlung

erfolgt in Textform an alle Mitglieder durch den Vorsitzenden oder ein anderes vertretungsberechtigtes

Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. Die Einladung enthält neben Ort,

Tag und Zeit insbesondere die Tagesordnung zur Jahreshauptversammlung.

2.    Die Einladungen zu den sonstigen Mitgliederversammlungen erfolgen in Textform durch den Vorsitzenden

oder ein anderes vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied mindestens vier Wochen vor dem jeweils festgesetzten Termin.

3.    Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

3.1.    Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung.

3.2.    Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes, des Kassenberichtes, des Berichtes

der Kassenprüfer, Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes.

3.3.    Entgegennahme und Genehmigung des Haushaltsvoranschlages.

3.4.    Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages.

3.5    Entscheidung über Festsetzung und Höhe von Umlagen, Aufnahmegebühren, Verwaltungskostenumlagen

und sonstige Geldleistungen. Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen

Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen.

Umlagen können jährlich bis zur Höhe des doppelten Mitgliedsbeitrags betragen.

3.5.    Genehmigung von Einzelausgaben über 2.000,00 € durch den Vorstand.

3.6.    Erledigung eingebrachter Anträge.

3.7.    Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer.

3.8.    Beschlussfassung über die Änderung der Satzung.

3.9.    Bestätigung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern.

3.10.    Entscheidung über die Anzahl der zu leistenden Stunden für die Gemeinschaftsarbeit

sowie über die Höhe des Ersatzbetrages für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit.

3.11.    Genehmigung von  Vereinsordnungen (z.B. Gartenordnung, Ehrenordnung,  Stromordnung u.s.w.).

4.    Eine Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn 25 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe

der Gründe und des Zwecks verlangen oder das Interesse des Vereins es erfordern.

5.    Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit

ist ein Antrag abgelehnt. Zu einer Satzungsänderung ist eine Zweidrittel-Mehrheit erforderlich.

6.    Stimmberechtigt sind nur Vereinsmitglieder. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen;

auf Antrag muss geheim abgestimmt werden.

7.    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Anträge, über die in der

Jahreshauptversammlung entschieden werden soll,  müssen spätestens zum 31.12.

des ablaufenden Geschäftsjahres beim Vorstand schriftlich niedergelegt werden.

Aus der Versammlung können Dringlichkeitsanträge (Initiativanträge) gestellt und behandelt werden,

wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmen.

8.    Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem damit Beauftragten geleitet.

9.    Über die Versammlungen und die Ergebnisse der Beschlussfassungen ist ein Proto-koll zu führen, das vom

Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet wird.
Abstimmungsergebnisse sind nach abgegebenen Ja – und Nein – Stimmen festzuhalten.
Das Protokoll liegt im Vereinshaus zur Einsichtnahme vor; der Termin wird durch Aushänge bekannt gegeben.

10.    Vor Beginn von Wahlhandlungen ist ein Wahlleiter zu wählen. Diesem obliegt die Durchführung der

Entlastung des Vorstands sowie der Wahlen des Vorstands.

Die Durchführung der Wahl der Kassenprüfer, von Ausschussmitgliedern und

anderen Funktionsträgern obliegt dem Versammlungsleiter.

11.    Wird nur eine Person für ein Vorstandsamt vorgeschlagen, und ist der Vorgeschlagene zur Annahme

des Amtes bereit, so erfolgt die Wahl durch Handzeichen. Auf Antrag entscheidet die  Mitgliederversammlung

mit einfacher Mehrheit, wenn zwei oder mehr Kandidaten vorhanden sind,

ob in diesem Fall geheim abgestimmt wird. Stichwahlen erfolgen stets geheim.

Bei Wahlen gilt derjenige als gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen

erhält. Stimmengleichheit erfordert eine Stichwahl. En-bloc-Wahlen sind zulässig.

12.    Mitglieder des Vorstandes der Stadtgruppe und des Landesverbandes haben Anwesenheits-

und Rederecht bei den Versammlungen.


§ 12 Vorstand

1.    Die Vertretung und die Geschäftsführung des Vereins obliegen dem Vorstand.

2.    Vorstand nach § 26 BGB sind:

1.Vorsitzender        2. Vorsitzender
Schriftführer            Rechner  
                                                                                                      
Der Gesamtvorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes und zwei Beisitzern (erweiterter Vorstand).

3.    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei der Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten,

von denen einer der 1. oder 2. Vorsitzende sein muss.

4.    Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, das gilt auch für Berufungen.

5.    Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig.

Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Notwendige Ergänzungswahlen können in jeder Mitgliederversammlung

erfolgen. Wertermittler werden durch den Vorstand berufen.

6.    Der Vorstand übt seine Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus, er hat jedoch An-spruch auf Erstattung

seiner Auslagen und ist von der Gemeinschaftsarbeit befreit. Dem Vorstand kann eine angemessene

Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Die Höhe des zu zahlenden Betrages schlägt der Vorstand

vor und ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.

7.    Der Vorstand hat die satzungsgemäßen Beschlüsse auszuführen. Er ist berechtigt und verpflichtet,

alle im Rahmen einer geordneten Vereinsverwaltung anfallenden Geschäfte wahrzunehmen.

Zum Abschluss eines verpflichtenden Geschäfts von mehr als 500,00 € im Einzelfall ist die Zustimmung

des Vorstandes, von mehr als 2.000,00 € im Einzelfall die Zustim-mung der Mitgliederversammlung erforderlich.

  Ausgenommen sind Reparaturen und Mittel im Rahmen von Sanierungs- und Förderprogrammen

des Landes Hessen oder der Stadt Frankfurt.

8.    Ein Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied ist nur aus wichtigem Grund und nur

durch die Mitgliederversammlung zulässig (§27 II BGB).

9.    Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens einmal je Monat zusammen. Zu den Sit-zungen lädt der Vorsitzende

oder sein Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes ein. Eine Vorstandssitzung

ist unverzüglich einzuberufen, wenn es die Hälfte der Vorstandsmitglieder unter Angabe

der zur Verhandlung anstehenden Themen verlangt.

10.    Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Vorstandsbeschlüsse erfordern die Anwesenheit von vier

Mitgliedern des Gesamtvorstands. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.

11.    Die Auswahl der Delegierten für die Teilnahme an Mitgliederversammlungen übergeordneter

Organisationen erfolgt durch den Vorstand.

12.    Die Haftung der Vorstandsmitglieder ist beschränkt auf grobe Fahrlässigkeit und/oder Vorsatz.


§ 13 Kassen- und Rechnungswesen

1.    Für die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte ist der Rechner verantwortlich.

2.    Anweisungen im Zahlungsverkehr kann der Rechner nur gemeinsam mit dem

  1.Vorsitzenden oder mit dem 2. Vorsitzenden vornehmen.

Bei Verhinderung des Rechners kann der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende An-weisungen im Zahlungsverkehr

nur gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vornehmen.

3.    Zur laufenden Geschäftsführung nicht benötigte Barmittel  sind verzinslich anzulegen.

4.    Der Rechner führt die Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben nach den gesetzlichen Vorschriften

und erstellt den Kassenbericht zum Ende des Geschäftsjahres mit dem Ausweis des Vereinsvermögens (Geldvermögen).

5.    Über das Sachvermögen ist ein Inventarverzeichnis zu führen und auf dem Laufenden zu halten.


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§ 14 Kassenprüfung

1.    Die Prüfung des Kassen- und Rechnungswesens des Vereins erfolgt mindestens einmal

im Geschäftsjahr durch zwei gewählte Kassenprüfer.

Über das Ergebnis der Prüfung erstatten die Kassenprüfer zunächst dem Vorstand, sodann der

Mitgliederversammlung Bericht. Der Bericht ist schriftlich vorzulegen.

2.    Die Kassenprüfer stellen in der Mitgliederversammlung einen Antrag auf Entlastung des Vorstands.

3.    Die Kassenprüfer werden auf die Dauer  von zwei Jahren gewählt. Jedes Jahr scheidet der dienstälteste,

bei gleichem Dienstalter der lebensälteste Kassenprüfer aus, so dass jedes Jahr die Wahl

eines Kassenprüfers erfolgt. Eine sofortige Wiederwahl sollte nicht erfolgen.

4.    Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Bei der Wahl in ein Vorstandsamt ist eine

Ersatzwahl durchzuführen. Ergänzungswahlen können in jeder Mitgliederversammlung erfolgen.


§ 15 Änderung des Satzungszwecks, Auflösung des Vereins

1.    Die Auflösung oder Änderung der Zweckbestimmung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen

Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu besonders einzuberufen ist. Hierzu ist die Anwesenheit

der Mehrheit der Mitglieder erforderlich. Ist zu der ordnungsgemäß einberufenen außerordentlichen

Mitgliederversammlung die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder nicht erreicht, ist innerhalb von zwei

Monaten eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist.

2.    Für die Auflösung oder Änderung der Zweckbestimmung ist die Zustimmung von Dreiviertel

der anwesenden Mitglieder notwendig.

3.    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen

des Vereins an die Stadtgruppe Frankfurt der Kleingärtner e.V., die es unmittelbar und ausschließlich

für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Kleingartenwesens zu verwenden hat.

§ 16 Schlussbestimmungen

1.    Die Mitgliederversammlung vom 25.10.2014 hat die Neufassung und am 05.09.2015 die Änderung in

§ 3 (Zweck des Vereins) der Satzung beschlossen.

2.    Sie wurde vom Amtsgericht / Registergericht am 04.01.2016 im Vereinsregister Nr. 4550 eingetragen und tritt

mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

3.    Nach ihr kann vereinsintern seit der Verabschiedung verfahren werden.

4.    Die bisherige Satzung vom 26.03.1982 mit allen Änderungen, sowie alle Beschlüsse, die der neuen

Satzung entgegenstehen,  werden zum gleichen Zeitpunkt unwirksam.

5.    Alle in dieser Satzung gebrauchten Funktionsbezeichnungen sind von Fall zu Fall in der

weiblichen oder männlichen Form anzuwenden.



Kleingartenverein Nordweststadt e.V.

Der Vorstand

Bearbeitung der Online-Version – Webadministrator KGV Nordweststadt e. V. 
Frankfurt am Main, im Februar 2016